6. Vermittlung
Aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag folgt keine rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch Casting.
Auch übernimmt Casting keine Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen, einem dem Bewerber verfolgten bestimmten Zweck genügen. Der Bewerber zahlt Casting bei erfolgreicher Vermittlung von Aufträgen durch Casting eine Provision in Höhe von 25% des Auftragswertes, es sei denn, es werden abweichende Individualvereinbarungen getroffen. Casting haftet nicht für offene Honorarforderungen der Bewerber gegenüber Kunden. Der Bewerber ist nicht verpflichtet Auftragsangebote anzunehmen. Durch den Bewerber mündlich oder schriftlich bestätigten Buchungen sind jedoch uneingeschränkt bindend. Sollte der gebuchte Bewerber den durch ihn bestätigten Auftrag nicht antreten, so stellt er Casting von allen daraus resultierenden Schadensersatzforderungen Dritter frei. Zugleich haftet der Bewerber für den entgangenen Honoraranspruch gegenüber Casting. Der Bewerber ist nicht Angestellter von Casting, sondern lediglich durch Casting herangeführt, betreut und vermittelt. Er versichert, Sozialabgaben & Steuern aus den erzielten Einnahmen ordnungsgemäß abzuführen und ist hierfür selbst verantwortlich.

7. Sondervergütung
Der Bewerber erhält die Aufwandsentschädigung zu 100% erstattet, wenn Aufträge angenommen werden. Pro Auftrag zu 1/3, max jedoch die Höhe der Aufwandsentschädigung.

8. Ansprüche Dritter / Gerichtsstand
Für den Fall, dass Dritte eine Rechtsverletzung gegenüber
Casting behaupten, ist Casting berechtigt, die Daten des Bewerbers aus dem Internet zu nehmen, bis eventuelle Rechtsfragen geklärt sind. In solchen Fällen verlängert sich weder der Vertrag, noch ist die Vergütung, auch nicht teilweise, zurückzuzahlen. Dies gilt z.B. für die Fälle, in denen Fotografen eine Verletzung ihrer Urheberrechte, der Casting zur Verfügung gestellten Fotos behaupten. Gleiches gilt für zugesandtes Material jeglicher Art. Casting kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Diese Übertragung gilt im Falle eines etwaigen Verkaufes des Unternehmens bzw. Änderung der Gesellschaftsstruktur. 

9. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinen übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.