6.
Vermittlung
Aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag folgt keine
rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch Casting.
Auch
übernimmt Casting keine Gewähr dafür,
dass die erbrachten Leistungen, einem dem Bewerber verfolgten
bestimmten Zweck genügen. Der Bewerber zahlt Casting bei
erfolgreicher Vermittlung von Aufträgen durch Casting eine Provision in Höhe von 25% des Auftragswertes, es sei
denn, es werden abweichende Individualvereinbarungen
getroffen. Casting haftet nicht für offene
Honorarforderungen der Bewerber gegenüber Kunden. Der
Bewerber ist nicht
verpflichtet Auftragsangebote anzunehmen. Durch den Bewerber mündlich
oder schriftlich bestätigten Buchungen sind jedoch
uneingeschränkt bindend. Sollte der gebuchte Bewerber den durch ihn
bestätigten Auftrag nicht antreten, so stellt er Casting
von allen daraus resultierenden Schadensersatzforderungen
Dritter frei. Zugleich haftet der Bewerber für den entgangenen
Honoraranspruch gegenüber Casting. Der
Bewerber ist nicht
Angestellter von Casting, sondern lediglich durch Casting
herangeführt, betreut und vermittelt. Er
versichert, Sozialabgaben & Steuern aus den erzielten
Einnahmen ordnungsgemäß abzuführen und ist hierfür selbst
verantwortlich.
7. Sondervergütung
Der Bewerber erhält die Aufwandsentschädigung zu 100% erstattet,
wenn Aufträge angenommen werden. Pro Auftrag zu 1/3, max
jedoch die Höhe der Aufwandsentschädigung.
8. Ansprüche Dritter / Gerichtsstand
Für den Fall, dass Dritte eine Rechtsverletzung gegenüber Casting
behaupten, ist Casting
berechtigt, die Daten
des Bewerbers aus dem Internet zu nehmen, bis eventuelle Rechtsfragen
geklärt sind. In solchen Fällen verlängert sich weder der
Vertrag, noch ist die Vergütung, auch nicht teilweise, zurückzuzahlen.
Dies gilt z.B. für die Fälle, in denen Fotografen eine
Verletzung ihrer Urheberrechte, der Casting
zur Verfügung
gestellten Fotos behaupten. Gleiches gilt für zugesandtes
Material jeglicher Art. Casting
kann die Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Diese Übertragung
gilt im Falle eines etwaigen Verkaufes des Unternehmens bzw.
Änderung der Gesellschaftsstruktur.
9. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird
der Vertrag in seinen übrigen Inhalt davon nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
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